Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die vorliegende Richtlinie sollte nicht für in Liquidation befindliche Gesellschaften gelten, bei denen die Verteilung der Vermögenswerte bereits begonnen hat. Die Mitgliedstaaten sollten sich dafür entscheiden können, Gesellschaften, die sich in anderen Liquidationsverfahren befinden, von der Anwendung der vorliegenden Richtlinie auszunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten sich auch dafür entscheiden können, die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die sich in durch nationales Recht festgelegten Insolvenzverfahren oder einem durch nationales Recht festgelegten präventiven Restrukturierungsrahmen befinden, unabhängig davon, ob diese Verfahren Teil eines nationalen Insolvenzrahmens oder außerhalb desselben geregelt sind. Ferner sollten sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden können, die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die Gegenstand von Krisenpräventionsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sind. Die vorliegende Richtlinie sollte die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt lassen.
Aus ähnlichen Erwägungen ist es auch angezeigt, öffentliche Stellen nach nationalem Recht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen. Die…
Auf der Grundlage dieser Richtlinie getroffene Maßnahmen sollten gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001…
Die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie erlassenen Maßnahmen sollten nicht zwangsläufig auf Gesellschaften oder Unternehmen der gleichen Art Anwendung finden.…
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, vorzuschreiben, dass diese Richtlinie weiterhin gelten sollte, wenn die emittierenden…
Die Wirksamkeit des Prozesses der Annahme und Umsetzung eines Restrukturierungsplans sollte nicht durch das Gesellschaftsrecht gefährdet werden. Die…
Es ist angezeigt, bestimmte Schuldner vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, nämlich Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.