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Es sollte Sache der Mitgliedstaaten bleiben, über die Arten der zu verhängenden Sanktionen zu entscheiden und in ihrem nationalen Recht die einschlägigen Verfahren für die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien 93/13/EWG, 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU festzulegen.
Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen festlegen und dafür sorgen, dass…
Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind.…
Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen vorsehen und…
Unbeschadet der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die Mitgliedstaaten Bestimmungen für Sanktionen festlegen, die bei…
Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen über die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen…
Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu verhängen sind. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.