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Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält in Ergänzung zu den in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Anforderungen weitere Bedingungen für die Gewährung einer günstigeren Behandlung im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen, denen zufolge Kreditinstitute für Anlagen in gedeckte Schuldverschreibungen weniger Eigenkapital vorhalten müssen als für Investitionen in andere Vermögenswerte. Diese zusätzlichen Anforderungen erhöhen zwar den Harmonisierungsgrad gedeckter Schuldverschreibungen in der Union, dienen aber dem spezifischen Zweck, die Voraussetzungen dafür festzulegen, dass Anlegern gedeckter Schuldverschreibungen eine solche günstigere Behandlung gewährt wird, und sind ausschließlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar.
Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer…
Nach Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wird gedeckten Schuldverschreibungen unter bestimmten…
Zur weiteren Stärkung der Qualität der gedeckten Schuldverschreibungen, denen eine solche günstigere Behandlung zuteilwird, sollte diese günstigere Behandlung…
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bildet zusammen mit der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des…
Andere Rechtsvorschriften der Union wie die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/35 und (EU) 2015/61 der Kommission und die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen…
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 104a Zusätzliche Eigenmittelanforderung Die zuständigen Behörden schreiben die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.