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Angesichts der Stellungnahme der EBA ist es sachgerecht, zusätzliche Anforderungen an gedeckte Schuldverschreibungen aufzustellen und dadurch die Qualität gedeckter Schuldverschreibungen zu erhöhen, die für eine günstigere Behandlung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Betracht kommen.
„gedeckte Schuldverschreibung“ eine Schuldverschreibung, die den Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;
Zur weiteren Stärkung der Qualität der gedeckten Schuldverschreibungen, denen eine solche günstigere Behandlung zuteilwird, sollte diese günstigere Behandlung…
In dem der Stellungnahme der EBA vom 1. Juli 2014 beigefügten Bericht, der auf die Empfehlung des ESRB vom 20. Dezember 2012 und das Beratungsersuchen der…
Nach Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wird gedeckten Schuldverschreibungen unter bestimmten…
Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält in Ergänzung zu den in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie…
‚gedeckte Schuldverschreibung‘ eine Schuldverschreibung, die den Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.