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Es gibt derzeit keine Gleichwertigkeitsregelung, durch die gedeckte Schuldverschreibungen, die Kreditinstitute in Drittländern begeben, durch die Union anerkannt werden; allerdings können die Aufsichtsbehörden Drittländer-Anleihen unter bestimmten Voraussetzungen eine günstigere Behandlung in Bezug auf die Liquiditätsanforderungen zuteilwerden lassen. Die Kommission sollte daher in enger Zusammenarbeit mit der EBA Notwendigkeit und Relevanz einer Gleichwertigkeitsregelung für Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen und Anleger aus Drittländern zu prüfen. Die Kommission sollte spätestens zwei Jahre nach dem Tag, ab dem die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung dieser Richtlinie anwenden müssen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber sowie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorlegen.
Die Kommission legt bis zum 8. Juli 2024 in enger Zusammenarbeit mit der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit…
Auf der Grundlage der Jahresberichte, die die Drittländer der Kommission nach Absatz 1 bis zum 31. März jedes Jahres über die Anwendung und Durchsetzung ihrer…
Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit der ESMA die wirksame Umsetzung der Anforderungen, die den in den Artikeln 28 und 29 festgelegten Anforderungen…
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 unter Berücksichtigung der Lage am Markt einen Bericht darüber, ob…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 einen Bericht über den Stand der Anwendung der Artikel 47 und 48 vor,…
Die Kommission sollte zur Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie die Entwicklungen im Bereich der gedeckten Schuldverschreibungen in der Union in enger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.