Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kosten der Lagerung, der Ausstellung oder der Listung von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen oder die Kosten der Bereitstellung dieser Produkte auf dem Markt werden in der Regel vom Käufer getragen. Folglich sollte es nach dieser Richtlinie verboten sein, dass einem Lieferanten die Bezahlung dieser Dienstleistungen an den Käufer oder einen Dritten in Rechnung gestellt wird, es sei denn, dass die Bezahlung beim Abschluss der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung klar und unmissverständlich zwischen dem Käufer und dem Lieferanten vereinbart wurde. Wenn eine solche Bezahlung vereinbart wurde, sollte sie auf objektiven und angemessenen Schätzungen beruhen.
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten für die Listung der zu liefernden Agrar-, Fischerei- oder…
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten der Lagerung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder…
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten zu tragen hat, die in keinem spezifischen Zusammenhang mit dem Verkauf…
Lieferanten und Käufer von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen sollten ein Verkaufsgeschäft, d. h. auch den Preis, frei aushandeln können. Diese Verhandlungen…
Damit eine Beteiligung des Lieferanten an den Kosten der Verkaufsförderung, des Marketings oder der Werbung für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse,…
Vom Lieferanten wird eine Zahlung dafür verlangt, dass seine Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse gelagert, zum Verkauf angeboten, gelistet oder auf dem Markt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.