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Damit eine Beteiligung des Lieferanten an den Kosten der Verkaufsförderung, des Marketings oder der Werbung für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, einschließlich Werbehinweisen in Verkaufsräumen und Verkaufskampagnen, als redlich angesehen werden kann, sollte sie beim Abschluss der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung klar und unmissverständlich zwischen dem Käufer und dem Lieferanten vereinbart worden sein. Andernfalls sollte sie nach dieser Richtlinie verboten sein. Wenn eine solche Beteiligung vereinbart wurde, sollte sie auf objektiven und angemessenen Schätzungen beruhen.
Werbung muss klar als solche erkennbar sein. Die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein und müssen mit den im Prospekt…
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten für die Listung der zu liefernden Agrar-, Fischerei- oder…
Die Kosten der Lagerung, der Ausstellung oder der Listung von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen oder die Kosten der Bereitstellung dieser Produkte auf dem…
Lieferanten und Käufer von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen sollten ein Verkaufsgeschäft, d. h. auch den Preis, frei aushandeln können. Diese Verhandlungen…
Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Werbung für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse durch den Käufer zahlt.
Im Allgemeinen und entsprechend den Vorschriften des Lebensmittelrechts dürfen zwar nicht ausdrücklich verbotene Werbebehauptungen über die betreffenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.