§ 21 AgrarOLkG
Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung
Wurden Zahlungen oder Preisnachlässe nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 zwischen Käufer und Lieferant vereinbart, kann der Lieferant verlangen, dass ihm der Käufer folgende Informationen in Textform übermittelt: Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vereinbarungen zu Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen.
eine Schätzung
der Höhe der vereinbarten Zahlungen und Preisnachlässe je Einheit und der Anzahl der Einheiten oder,
sofern eine Schätzung nach Buchstabe a nicht möglich ist, der Höhe der Zahlungen und Preisnachlässe insgesamt sowie
eine begründete Kostenschätzung.