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Da für wirksame Ermittlungen bei Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln besondere Instrumente erforderlich sind, die für eine wirksame Zusammenarbeit der nationalen Behörden auf internationaler Ebene relevant sind, sollten die üblicherweise in Fällen von organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendeten Ermittlungsinstrumente den zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, wenn und soweit der Einsatz dieser Instrumente angezeigt und der Art und der Schwere der Straftaten, wie sie im nationalen Recht definiert sind, angemessen ist. Darüber hinaus sollten Strafverfolgungsbehörden und sonstige zuständige Behörden zum Zwecke der Ermittlung und Verfolgung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zügig Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, den zuständigen Behörden die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen zuzuweisen, damit sie die in dieser Richtlinie genannten Straftaten ordnungsgemäß ermitteln und verfolgen können.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise bei der Bekämpfung…
Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Strafverfolgungs- und Justizbehörden und sonstigen für die…
Den für die Ermittlung und Strafverfolgung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zuständigen Stellen sollten wirksame Ermittlungsinstrumente zur…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 und…
Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.