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Um das Vorgehen der Strafjustiz gegen Korruptionsdelikte zu stärken und die Begehung solcher Straftaten zu verhindern, sollte die Gestaltung der Sanktionen für juristische Personen und natürliche Personen präzisiert und mit anderen strafrechtlichen Instrumenten der Union in Einklang gebracht werden. Gemäß der Richtlinien 2009/81/EG, 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ist eine rechtskräftige Verurteilung wegen Korruption ein Grund für den Ausschluss von der Teilnahme an einem Verfahren zur Auftrags- oder Konzessionsvergabe. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch auch beschließen können, den Ausschluss juristischer Personen von Ausschreibungsverfahren oder Konzessionen so in die strafrechtlichen und nicht-strafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen, die gegen juristische Personen und natürliche Personen verhängt werden können, aufzunehmen, dass auch Verfahren zur Auftrags- oder Konzessionsvergabe unterhalb der Schwellenwerte nach den jeweiligen Richtlinien darin enthalten sind.