Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um zu verhindern, dass das Ursprungslandprinzip für die Bereitstellung des Online-Dienstes, den Zugang zu diesem und dessen Nutzung umgangen wird, indem die Laufzeit bestehender Vereinbarungen über die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten verlängert wird, sollte das Ursprungslandprinzip auch für bestehende Vereinbarungen gelten, wobei jedoch eine Übergangszeit vorgesehen werden sollte. In dieser Übergangszeit sollte das Prinzip nicht für diese bestehenden Vereinbarungen gelten, damit es erforderlichenfalls zeitlich möglich ist, sie mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen. Zudem muss eine Übergangszeit vorgesehen werden, damit sich Sendeunternehmen, Signalverteiler und Rechteinhaber an die neuen Vorschriften über die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen mittels Direkteinspeisung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie über die Übertragung von Programmen mittels Direkteinspeisung anpassen können.
Um die Klärung und den Erwerb von Rechten für die grenzüberschreitende Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes zu erleichtern, sollte festgelegt…
Das in Absatz 1 genannte Ursprungslandprinzip lässt die Vertragsfreiheit der Rechteinhaber sowie des Sendeunternehmens unberührt, im Einklang mit dem…
Angesichts der Besonderheiten der Finanzierungs- und Lizenzierungsverfahren für bestimmte audiovisuelle Werke, die häufig auf ausschließlichen Gebietslizenzen…
Das in dieser Richtlinie festgelegte Ursprungslandprinzip sollte zu keinerlei Verpflichtung für Sendeunternehmen führen, Sendungen in ihren ergänzenden…
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bleibt auch künftig eine Einschränkung der Verwertung der Rechte zulässig, für die das in dieser…
Da die Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes, der Zugang zu diesem und dessen Nutzung im Rahmen der vorliegenden Richtlinie nur in dem Mitgliedstaat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.