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Da dementsprechend diese Verordnung für einige Verträge und Rechte gelten wird, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, ist es auch angebracht, einen angemessenen Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und ihrem Geltungsbeginn vorzusehen, sodass die Rechtsinhaber und die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, die für die Anpassung an die neue Situation erforderlichen Vorkehrungen treffen und die Anbieter die Bedingungen für die Nutzung ihrer Dienste ändern können. Ausschließlich zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung vorgenommene Änderungen der Bedingungen für die Nutzung von Online-Inhaltediensten, die im Paket — bestehend aus einem elektronischen Kommunikationsdienst und einem Online-Inhaltedienst — angeboten werden, sollten die Abonnenten nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des gemeinsamen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste nicht zur Auflösung ihrer Verträge über die Bereitstellung solcher elektronischen Kommunikationsdienste berechtigen.
Diese Verordnung gilt auch für Verträge und Rechte, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, sofern sie für die Bereitstellung…
Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die Anbieter, nachdem ihnen von den Rechtsinhabern für ein bestimmtes Gebiet die betreffenden Rechte…
Verträge zur Erteilung von Lizenzen für Inhalte werden in der Regel für eine relativ lange Laufzeit geschlossen. Daher und um sicherzustellen, dass alle…
Diese Verordnung gilt ungeachtet des Rechts, das für Verträge zwischen Anbietern von Online-Inhaltediensten und Inhabern von Urheberrechten oder verwandten…
Die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten nicht für die Verletzung von Vertragsbestimmungen haften,…
Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Die Anbieter solcher Dienste sind in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.