Gesetze
Gesetz wird geladen …
Einrichtungen des Kulturerbes sollten sich auf einen klaren Rechtsrahmen für die Digitalisierung und die auch grenzüberschreitende Verbreitung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen stützen können, die im Sinne dieser Richtlinie als vergriffen gelten. Es ist jedoch der Natur der Sammlungen vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände und der Anzahl der in Massendigitalisierungsprojekte einbezogenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände geschuldet, dass es sehr schwierig sein kann, die vorherige Erlaubnis der jeweiligen Rechteinhaber einzuholen. Das kann am Alter der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, an ihrem geringen Handelswert oder an der Tatsache liegen, dass sie ursprünglich nicht für gewerbliche Zwecke gedacht waren oder niemals gewerblich genutzt wurden. Daher ist es notwendig, Maßnahmen vorzusehen, die bestimmte Nutzungen von vergriffenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die sich dauerhaft in den Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes oder Bibliotheken befinden, erleichtern.
Die durch diese Richtlinie eingeführten Bestimmungen über die kollektive Lizenzierung von vergriffenen Werken oder anderen Schutzgegenständen könnten…
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung der kollektiven Lizenzvergabe für Rechte an vergriffenen Werken oder sonstigen…
Diplomatische Gepflogenheiten gebieten es, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Lizenzvergabeverfahren und die in dieser Richtlinie festgelegte Ausnahme…
Ein Werk oder sonstiger Schutzgegenstand gilt als vergriffen, wenn nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden kann, dass das gesamte Werk oder der gesamte…
Informationen über die laufende und künftige Nutzung vergriffener Werke und sonstiger Schutzgegenstände durch Einrichtungen des Kulturerbes gemäß dieser…
Einrichtungen des Kulturerbes setzen sich dafür ein, ihre Sammlungen für künftige Generationen zu erhalten. Für die Erhaltung eines Werks oder sonstigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.