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Die Richtlinie 2013/36/EU sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nach nationalem Recht Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems durchzuführen, wie unter anderem — aber nicht ausschließlich — Obergrenzen beim Verhältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert, zwischen Kredithöhe und Einkommen und zwischen Schuldendienst und Einkommen sowie andere Instrumente betreffend Kreditvergabestandards.
Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vereinbar ist,
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Funktionsweise des Binnenmarkts durch Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und…
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Kreditinstitute, wie sie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des…
Zusätzlich zu der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit der unmittelbar geltende Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen festgelegt werden,…
Die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden als…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Funktionsweise des Binnenmarkts durch Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.