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Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Bankengruppen sein; bei solchen Holdinggesellschaften ist die Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis vorgeschrieben. Da die von einer solchen Holdinggesellschaft kontrollierten Institute nicht immer gewährleisten können, dass die Anforderungen auf konsolidierter Basis innerhalb der gesamten Gruppe eingehalten werden, ist es notwendig, dass bestimmte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in den direkten Anwendungsbereich der Aufsichtsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überführt werden, um die Einhaltung auf konsolidierter Basis sicherzustellen. Deshalb sollten ein eigenes Zulassungsverfahren für und direkte Aufsichtsbefugnisse über bestimmte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass solche Holdinggesellschaften direkt für die Sicherstellung der Einhaltung der konsolidierten Aufsichtsanforderungen verantwortlich gemacht werden können, ohne zusätzliche Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis einzuführen.
Die Mitgliedstaaten versetzen ihre für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden in die Lage, von den Tochterunternehmen eines…
Hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, werden gegenüber der…
Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung sowohl der vorliegenden Richtlinie als auch…
Die zuständigen Behörden verlangen von Instituten, die von einem Mutterunternehmen kontrolliert werden, bei dem es sich um eine Finanzholdinggesellschaft oder…
Die Hauptverantwortung für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis liegt bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Aus diesem Grund sollte die…
Die Zulassung und Beaufsichtigung bestimmter Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften sollten die Gruppen nicht daran hindern, im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.