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Die Zulassung und Beaufsichtigung bestimmter Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften sollten die Gruppen nicht daran hindern, im Hinblick auf die Einhaltung der konsolidierten Anforderungen über spezifische interne Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe nach eigenem Ermessen zu entscheiden; ferner sollten dadurch nicht direkte Aufsichtsmaßnahmen gegenüber denjenigen Instituten der Gruppe berührt werden, die damit befasst sind, die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis sicherzustellen.
der organisatorische Aufbau der Gruppe die wirksame Aufsicht über die gruppenangehörigen Institute auf Einzelbasis, zusammengefasster oder teilkonsolidierter…
es besteht kein Hindernis für die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe auf konsolidierter Basis.
Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Bankengruppen sein; bei solchen Holdinggesellschaften ist die…
Unter bestimmten Umständen kann eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die gegründet wurde, um Beteiligungen an…
Die Hauptverantwortung für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis liegt bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Aus diesem Grund sollte die…
Bei einer derartigen Gruppenaufsicht sollten Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Versicherungsholdinggesellschaften soweit erforderlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.