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Unter bestimmten Umständen kann eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die gegründet wurde, um Beteiligungen an Unternehmen zu halten, von der Zulassung ausgenommen werden. Auch wenn anerkannt wird, dass ausgenommene Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit Entscheidungen treffen dürfen, sollten sie jedoch keine managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder diejenigen Tochterunternehmen in der Gruppe treffen, bei denen es sich um Institute oder Finanzinstitute handelt. Bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Anforderung sollten die zuständigen Behörden die einschlägigen Anforderungen nach dem Gesellschaftsrecht, dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft unterliegt, berücksichtigen.
Die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft kann eine Befreiung von der Zulassung nach dem vorliegenden Artikel beantragen, die…
Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften sowie EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte…
Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe…
Die nach § 2f Absatz 1 zuständige Aufsichtsbehörde kann Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die von ihr nach § 2f Absatz 4…
Die Zulassung und Beaufsichtigung bestimmter Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften sollten die Gruppen nicht daran hindern, im…
Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Bankengruppen sein; bei solchen Holdinggesellschaften ist die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.