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Die Hauptverantwortung für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis liegt bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Aus diesem Grund sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde an der Zulassung und Beaufsichtigung der Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften angemessen beteiligt werden. Handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht um die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, so sollte die Zulassung durch eine gemeinsame Entscheidung dieser beiden Behörden gewährt werden. Die Europäische Zentralbank sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates Muttergesellschaften von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis zu beaufsichtigen, auch ihre Pflichten in Bezug auf die Zulassung und Beaufsichtigung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften erfüllen.
Haben zwei oder mehr in der Union zugelassene Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe…
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft…
Haben zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, dieselbe EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe…
Die Mitgliedstaaten versetzen ihre für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden in die Lage, von den Tochterunternehmen eines…
Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Bankengruppen sein; bei solchen Holdinggesellschaften ist die…
Die „ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben“ durch die Aufsichtsbehörden bezieht sich auch auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.