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Durch die Richtlinie 98/26/EG wird das mit der Teilnahme von Instituten und anderen Unternehmen an Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen einhergehende Risiko herabgesetzt, und zwar insbesondere dadurch, dass die Störung, die die Insolvenz eines Teilnehmers an einem solchen System hervorrufen würde, verringert wird. In Erwägungsgrund 7 der genannten Richtlinie wird präzisiert, dass die Mitgliedstaaten die Option haben, die Bestimmungen der genannten Richtlinie auf ihre eigenen Institute, die direkte Teilnehmer von Systemen sind, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, sowie auf die im Zusammenhang mit der Teilnahme an solchen Systemen geleisteten dinglichen Sicherheiten anzuwenden. Angesichts der globalen Größe und Tätigkeiten einiger Systeme, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, und der vermehrten Teilnahme von in der Union niedergelassenen Unternehmen an solchen Systemen sollte die Kommission überprüfen, wie die Mitgliedstaaten die in Erwägungsgrund 7 der genannten Richtlinie vorgesehene Option anwenden, und die Notwendigkeit etwaiger weiterer Änderungen an der genannten Richtlinie im Hinblick solche Systeme bewerten.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen angemessene Grundsätze und Verfahren festlegen und auf Dauer einhalten, die darauf ausgelegt sind,…
Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2006/73/EGRichtlinie 2006/73/EG der…
Die Befugnis, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen auszusetzen, sollte nicht für Verpflichtungen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der…
Es liegt im Interesse einer wirksamen Abwicklung und der Vermeidung von Kompetenzkonflikten, dass für den Zeitraum, in dem eine Abwicklungsbehörde ihre…
Obwohl sich durch die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die Beeinträchtigung eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems infolge…
Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, dass ein indirekter Teilnehmer für die Zwecke dieser Richtlinie als Teilnehmer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.