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Um die wirksame Anwendung der Befugnisse, Eigenmittelposten herabzusetzen, herabzuschreiben oder umzuwandeln, ohne gegen Gläubigerschutzbestimmungen nach dieser Richtlinie zu verstoßen, zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in regulären Insolvenzverfahren Forderungen aus Eigenmittelposten einen niedrigeren Rang einnehmen als jegliche nachrangige Forderungen. Instrumente, die nur teilweise als Eigenmittel anerkannt werden, sollten dennoch über ihren ganzen Betrag als Forderungen aus Eigenmitteln behandelt werden. Eine teilweise Anerkennung könnte sich beispielsweise aufgrund der Anwendung von Besitzstandsklauseln, wodurch ein Instrument teilweise ausgebucht wird, oder aufgrund der Anwendung des Amortisationskalenders, der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Instrumente des Ergänzungskapitals festgelegt ist, ergeben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d sämtliche Forderungen aus…
Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 119 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden erst nach allen anderen Forderungen…
sich sowohl mit einer teilweisen als auch mit einer vollständigen Herabschreibung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags und einer Umwandlung in…
Folgender Absatz wird angefügt: Wird ein Instrument nur teilweise als Eigenmittelposten anerkannt, so wird für die Zwecke des Unterabsatzes 1 das gesamte…
Um eine Doppelzählung von Verbindlichkeiten für die Zwecke der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu vermeiden, sollten…
Soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, sollten die Abwicklungsbehörden das Bail-in-Instrument auf eine Art und Weise anwenden, die die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.