Erwägungsgrund 38 32025L0001
Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sollten die Abwicklungsbehörden alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem Grundsatz ergriffen werden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsforderungen erst nachrangig betroffen sind, nachdem Anteilseigner und andere Gläubiger ihren Anteil an den Verlusten getragen haben. Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass die Kosten für die Abwicklung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens so gering wie möglich gehalten werden und Gläubiger derselben Klasse in gleicher Weise behandelt werden.