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Die in den Artikeln 7 bis 10 genannten Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen
jegliche andere Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben;
jegliche andere Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.
Die in den Artikeln 7 bis 10 genannten Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts bzw. nach der Lieferung des Produkts vorlegen können.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zur Änderung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitraums für bestimmte Produkte zu ändern. Dieser geänderte Zeitraum sollte mehr als fünf Jahre betragen und im Verhältnis zur wirtschaftlichen Nutzungsdauer des betreffenden Produkts stehen.
Wirtschaftsakteure, an die sie ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt abgegeben haben.
alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.
an die sie ein Produkt abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure, Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Unterabsatz 1…
alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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