Erwägungsgrund 26 32019L0882
Diese Richtlinie sollte auch Zahlungsterminals, einschließlich sowohl der zugehörigen Hardware als auch der Software sowie bestimmte interaktive Selbstbedienungsterminals einschließlich sowohl der zugehörigen Hardware als auch der Software erfassen, die zur Erbringung von unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen eingesetzt werden sollen, wie zum Beispiel Geldautomaten, Ticketautomaten, die physische Tickets für den Zugang zu Dienstleistungen ausgeben (wie Fahrausweisautomaten und Wartenummern-Automaten in Banken), Check-in-Automaten und interaktive Selbstbedienungsterminals für Informationen, darunter auch interaktive Anzeigebildschirme.