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Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden und die Behörden, die für die Überwachung der Konformität von Dienstleistungen zuständig sind, im Einklang mit Kapitel VIII und IX kontrollieren, dass die Wirtschaftsakteure die Kriterien nach Anhang VI beachten. Die Mitgliedstaaten sollten eine spezialisierte Stelle benennen können, die die Pflichten der Marktüberwachungsbehörden oder der Behörden, die für die Überwachung der Konformität von Dienstleistungen zuständig sind, nach dieser Richtlinie wahrnimmt. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass die Zuständigkeiten einer solchen spezialisierten Stelle auf den Geltungsbereich dieser Richtlinie oder bestimmte Teile dieser Richtlinie beschränkt sind, und zwar unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollen der zuständigen Behörden, mit denen sie die laufende Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels…
Gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind die Mitgliedstaaten für die Gewährleistung einer strikten und effizienten Marktüberwachung von Produkten in ihrem…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten zuständigen Behörden die Einhaltung der…
Die Mitgliedstaaten sollten die Behörde bzw. die Behörden benennen, die für die Vorschläge für harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen zuständig…
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen als zuständige Behörde innerhalb dieses Mitgliedstaats mit den notwendigen Befugnissen und zugewiesenen…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften – insbesondere den in Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.