Erwägungsgrund 21 32021L2167
Durch diese Richtlinie wird der Geltungsbereich der Verbraucherschutzvorschriften der Union nicht eingeschränkt; Kreditkäufer, die als Kreditgeber im Sinne der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, sollten den besonderen Verpflichtungen des Artikels 20 der Richtlinie 2008/48/EG bzw. des Artikels 35 der Richtlinie 2014/17/EU unterliegen. Darüber hinaus gilt die vorliegende Richtlinie unbeschadet des Verbraucherschutzes, der nach der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates garantiert ist, durch die unlautere Geschäftspraktiken verboten werden, etwa während der Durchsetzung eines Vertrags, wobei ein Verbraucher über seine Rechte oder Pflichten irregeführt oder Schikanen, einer Nötigung oder einer ungebührlichen Beeinflussung ausgesetzt wird, auch im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt, dem Ort, der Art oder der Beharrlichkeit bei den Durchsetzungsmaßnahmen sowie dem Einsatz von Drohungen, Beschimpfungen oder entsprechendem Verhalten oder der Androhung rechtlich unzulässiger Maßnahmen.