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Gemäß der Festlegung in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission gelten Fahrten innerhalb der Union nicht als „international eingesetzte Verkehrsmittel“, und die Küchen- und Speiseabfälle bei diesen Fahrten müssen nicht durch Verbrennung beseitigt werden. Nach den internationalen Seerechtsvorschriften (das MARPOL-Übereinkommen und das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) gelten diese Fahrten innerhalb der Union jedoch als „internationale Fahrten“. Im Interesse der Kohärenz des Unionsrechts sollten bei der Festlegung des Geltungsbereichs und der Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen international eingesetzter Verkehrsmittel im Sinne dieser Richtlinie die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Anwendung kommen.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen Küchen- und Speiseabfälle von international eingesetzten…
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gilt auch für Küchen- und Speiseabfälle, sofern diese von international eingesetzten Verkehrsmitteln stammen, beispielsweise…
Für die Zwecke der Richtlinie 2009/45/EG gelten die internationalen Übereinkünfte, einschließlich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des…
„Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union“ die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Sinne von Kapitel…
Alle Fahrten innerhalb der Union, alle eingehenden Fahrten aus dem letzten Hafen außerhalb der Union zum ersten Anlaufhafen in der Union und alle ausgehenden…
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „internationale Instrumente“: Übereinkommen, Protokolle, Entschließungen, Kodizes, Regelwerke,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.