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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen Küchen- und Speiseabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln durch Verbrennung oder Vergraben in einer genehmigten Deponie beseitigt werden; darunter fallen auch Abfälle, die auf Unionshäfen anlaufenden Schiffen angefallen und an Bord möglicherweise in Kontakt mit tierischen Nebenprodukten gekommen sind. Um zu verhindern, dass diese Vorgabe die Vorbereitung für die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen von Schiffen begrenzt, sollten gemäß dem konsolidierten IMO-Leitfaden Anstrengungen unternommen werden, um die Abfälle besser zu trennen, sodass eine potenzielle Kontamination von beispielsweise Verpackungsabfällen vermieden werden kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d stellen die Mitgliedstaaten — wie im Abfallrecht der Union, insbesondere…
Gemäß der Festlegung in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission gelten Fahrten innerhalb der Union…
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gilt auch für Küchen- und Speiseabfälle, sofern diese von international eingesetzten Verkehrsmitteln stammen, beispielsweise…
Die getrennte Sammlung von Abfällen von Schiffen einschließlich nicht mehr genutzter Fanggeräte ist notwendig, um ihre Rückgewinnung für die Vorbereitung zur…
Gemäß der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die solche…
Um Doppelarbeit zu vermeiden, ist es erforderlich, Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, aus dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.