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Gemäß Artikel 349 AEUV sind die besonderen Merkmale der Unionsgebiete in äußerster Randlage zu berücksichtigen; zu diesen Gebieten zählen Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint-Martin, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. Um die Bereitstellung angemessener Hafenauffangeinrichtungen zu gewährleisten, könnte es für die Mitgliedstaaten sinnvoll sein, den Betreibern von Hafenauffangeinrichtungen oder Hafenbehörden in diesen Unionsgebieten regionale Betriebsbeihilfen zur Verfügung zu stellen, um gegen die Auswirkungen der in diesem Artikel aufgeführten dauerhaften Nachteile vorzugehen. Die von den Mitgliedstaaten vor diesem Hintergrund bereitgestellte regionale Betriebsbeihilfe ist von der in Artikel 108 Absatz 3 AEUV festgelegten Unterrichtungspflicht befreit, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Bedingungen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassenen Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission erfüllt.
Gemäß dem AEUV sind die besonderen Merkmale der Unionsgebiete in äußerster Randlage zu berücksichtigen; zu diesen Gebieten zählen die französischen…
Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Regionen in äußerster Randlage gelegt werden, und zwar durch Maßnahmen gemäß Artikel 349 AEUV für eine einmalige…
Um die spezifischen Charakteristika von Naturkatastrophen, die zwar schwerwiegende Auswirkungen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der betroffenen…
Hinsichtlich der Mehrwertsteuer (MwSt) und der Verbrauchsteuern befindet sich Mayotte in einer ähnlichen Situation wie die anderen französischen Regionen in…
Für jedes der fünf betroffenen Gebiete in äußerster Randlage (Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, Mayotte and Réunion) hat Frankreich der Kommission…
Abweichend von den Artikeln 28, 30 und 110 des Vertrags wird Frankreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2027 Erzeugnisse, die in Guadeloupe,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.