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Die Kommission nimmt bis zum 3. Juli 2027 eine Bewertung dieser Richtlinie vor. Die Bewertung beruht auf den Angaben gemäß Artikel 13. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zusätzlichen Informationen, die für die Bewertung und die Erstellung des Berichts gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erforderlich sind.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz 1. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt. In diesem Vorschlag werden gegebenenfalls verbindliche quantitative Verbrauchsminderungsziele sowie verbindliche Sammelquoten für Fanggeräte-Abfall festgelegt.
Der Bericht enthält
eine Beurteilung der Notwendigkeit, den Anhang mit der Liste der Einwegkunststoffartikel zu überprüfen, auch im Hinblick auf Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff für Getränkebehälter aus Glas oder Metall;
eine Durchführbarkeitsstudie über die Festlegung von verbindlichen Sammelquoten für Fanggeräte-Abfall und über für die Union verbindliche quantitative Ziele für eine Verbrauchsminderung insbesondere der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel, wobei die Verbrauchswerte und die bereits erzielten Minderungen in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind;
eine Beurteilung der Veränderung der Werkstoffe, die in den unter diese Richtlinie fallenden Einwegkunststoffartikeln verwendet werden, sowie neuer Verbrauchsgewohnheiten und Geschäftsmodelle auf der Grundlage wiederverwendbarer Alternativen; die Beurteilung enthält möglichst eine umfassende Lebenszyklusanalyse zur Beurteilung der ökologischen Auswirkungen dieser Artikel und ihrer Alternativen; und
eine Beurteilung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts bei Kriterien oder einer Norm für die biologische Abbaubarkeit von Einwegkunststoffartikeln, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in der Meeresumwelt, und ihrer Einwegsubstitutionsartikel; diese Kriterien bzw. diese Norm müssen gewährleisten, dass sich die Kunststoffe innerhalb so kurzer Zeit vollständig in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser aufspalten, dass sie der marinen Tier- und Pflanzenwelt nicht schaden und nicht zur einer Anhäufung von Kunststoffen in der Umwelt führen.
Im Zuge der Bewertung gemäß Absatz 1 überprüft die Kommission die Maßnahmen, die im Rahmen dieser Richtlinie zu den in Teil E Abschnitt III des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikeln ergriffen wurden, und legt einen Bericht mit den wichtigsten Erkenntnissen vor. In dem Bericht werden auch die Möglichkeiten für verbindliche Maßnahmen zur Verringerung der nach dem Konsum anfallenden Abfälle der in Teil E Abschnitt III des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel geprüft, einschließlich der Möglichkeit, verbindliche Sammelquoten für die nach dem Konsum anfallenden Abfälle der in Teil E Abschnitt III des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel festzulegen. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
Bis zum 12. August 2034 nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der…
Bis zum 26. März 2033 nimmt die Kommission eine gezielte Bewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen…
Bis zum 30. Juni 2031 überprüft die Kommission den Stand der Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit und…
Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2029 eine Evaluierung dieser Richtlinie und der Richtlinie 1999/31/EG vor. Im Rahmen dieser Evaluierung wird unter…
Die Kommission nimmt bis zum 27. Dezember 2029 eine Bewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.