Erwägungsgrund 47 32019L0944
Diese Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten Bürgerenergiegemeinschaften zu gestatten, Verteilernetzbetreiber — entweder nach der allgemeinen Regelung oder als „Betreiber geschlossener Verteilernetze“ — zu werden. Sobald eine Bürgerenergiegemeinschaft den Status eines Verteilernetzbetreibers erhält, sollte sie wie ein Verteilernetzbetreiber behandelt werden und den gleichen Verpflichtungen unterliegen. In den Bestimmungen dieser Richtlinie über Bürgerenergiegemeinschaften werden lediglich die Aspekte des Verteilernetzbetriebs präzisiert, die voraussichtlich für Bürgerenergiegemeinschaften relevant werden, während andere Aspekte des Verteilernetzbetriebs gemäß den Vorschriften über Verteilernetzbetreiber geregelt werden.