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Die Regulierungsbehörden sollten einzelne Übertragungs- und Verteilernetztarife oder eine Methode, oder beides festsetzen oder genehmigen. In beiden Fällen sollte die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden bei der Festlegung der Netztarife gemäß Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii gewahrt werden.
Die Regulierungsbehörden sind befugt, erforderlichenfalls von den Übertragungsnetz- und Verteilernetzbetreibern zu verlangen, die in Artikel 59 der vorliegenden…
Um die Transparenz auf dem Markt zu erhöhen und sämtlichen interessierten Parteien alle erforderlichen Informationen sowie die in Artikel 60 Absatz 3 genannten…
Die Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Tarife oder die Tarifberechnungsmethoden auf der Grundlage eines Vorschlags des…
Die Regulierungsbehörden sollten die Kosten, die den Netzbetreibern bei der Anwendung dieser Verordnung tatsächlich entstehen, in angemessenem Umfang…
Die Regulierungsbehörden sollten die Kosten, die den Netzbetreibern bei der Anwendung dieser Verordnung tatsächlich entstanden sind, in angemessenem Umfang…
Die Regulierungsbehörden sollten die Kosten, die den Netzbetreibern bei der Anwendung dieser Verordnung tatsächlich entstanden sind, in angemessenem Umfang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.