Erwägungsgrund 60 32019L0944
Mitgliedstaaten, die von Energiearmut betroffen sind, sollten deshalb, falls das noch nicht geschehen ist, nationale Aktionspläne oder einen anderen geeigneten Rahmen zur Bekämpfung von Energiearmut schaffen, mit dem Ziel, die Zahl der von Energiearmut betroffenen Kunden zu verringern. Niedrige Einkommen, hohe Energiekosten und geringe Energieeffizienz der Häuser sind wichtige Faktoren bei der Bestimmung von Kriterien zur Messung von Energiearmut. Die Mitgliedstaaten sollten in jedem Fall eine ausreichende Versorgung für schutzbedürftige und von Energiearmut betroffene Kunden gewährleisten. Dazu könnte auf ein umfassendes Gesamtkonzept, beispielsweise im Rahmen der Energie- und Sozialpolitik, zurückgegriffen werden, und es könnten sozialpolitische Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden getroffen werden. Mit dieser Richtlinie sollten politische Maßnahmen auf nationaler Ebene vorangebracht werden, durch die schutzbedürftige und von Energiearmut betroffene Kunden begünstigt werden.