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Die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sollten in allen die Entwicklung einer integrierten Stromhandelsregion betreffenden Fragen eng zusammenarbeiten und keine Maßnahmen ergreifen, durch die die weitere Integration der Elektrizitätsmärkte oder die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten und der Vertragsparteien gefährdet wird.
Sofern die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft im Bereich der Stromversorgungssicherheit zusammenarbeiten, kann sich diese…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch ihr nationales Recht der länderübergreifende Stromhandel, die Beteiligung der Verbraucher, auch durch…
Die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft und weitere Drittländer, die diese Verordnung anwenden oder die Teil des Synchrongebiet…
Eine Stromversorgungskrise kann über die Grenzen der Union hinausreichen und auch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft betreffen. Als…
Die Erfahrungen mit der Umsetzung des Binnenmarktes haben gezeigt, dass unkoordinierte nationale Maßnahmen schwerwiegende Probleme für den Markt verursachen…
Damit ein Elektrizitätsbinnenmarkt geschaffen werden kann, sollten die Mitgliedstaaten die Integration ihrer nationalen Märkte und die Zusammenarbeit zwischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.