Erwägungsgrund 6 32010L0006RICHTLINIE 2010/6/EU DER KOMMISSION vom 9. Februar 2010 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Quecksilber, freies Gossypol, Nitrite und Mowrah, Bassia, Madhuca (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 14 32022L0738RICHTLINIE (EU) 2022/738 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. April 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2006/1/EG sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 6 32014L0080RICHTLINIE 2014/80/EU DER KOMMISSION vom 20. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2006/118/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 32 32014L0056RICHTLINIE 2014/56/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2006/43/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 11 32020L2020RICHTLINIE (EU) 2020/2020 DES RATES vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf zeitlich befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer für COVID-19-Impfstoffe und -In-vitro-Diagnostika als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie
Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 6 32005L0012RICHTLINIE 2005/12/EG DER KOMMISSION vom 18. Februar 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2003/25/EG sollte daher entsprechend geändert werden.