Erwägungsgrund 14 32021R0418VERORDNUNG (EU) 2021/418 DER KOMMISSION vom 9. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Nicotinamid-Ribosidchlorid und Magnesiumcitratmalat zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln sowie hinsichtlich der für Kupfer verwendeten Maßeinheiten (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/46/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 5 32025R0352VERORDNUNG (EU) 2025/352 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2025 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Calcidiol-Monohydrat zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/46/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 8 32015R0414VERORDNUNG (EU) 2015/414 DER KOMMISSION vom 12. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/46/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 5 32024R0248VERORDNUNG (EU) 2024/248 DER KOMMISSION vom 16. Januar 2024 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/46/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 5 32006L0037RICHTLINIE 2006/37/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/46/EG ist daher entsprechend zu ändern.
Erwägungsgrund 7 32008L0076RICHTLINIE 2008/76/EG DER KOMMISSION vom 25. Juli 2008 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/32/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.