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Diese Richtlinie sollte Verstöße gegen die in Anhang I genannten Bestimmungen des Unionsrechts abdecken, soweit diese Bestimmungen dem Schutz der Interessen der Verbraucher dienen, unabhängig davon, ob diese Verbraucher darin als Verbraucher, als Reisende, Nutzer, Kunden, Kleinanleger, Einzelinvestoren, Datensubjekte oder anderweitig bezeichnet werden. Diese Richtlinie sollte jedoch die Interessen natürlicher Personen, die durch solche Verstöße Schaden erlitten haben oder denen dies droht, nur dann schützen, wenn diese Personen Verbraucher gemäß dieser Richtlinie sind. Verstöße, die natürliche Personen, die gemäß dieser Richtlinie als Unternehmer anzusehen sind, schädigen, sollten nicht unter diese Richtlinie fallen.
Diese Richtlinie findet Anwendung auf Verbandsklagen gegen Verstöße durch Unternehmer gegen die in Anhang I enthaltenen Vorschriften des Unionsrechts…
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, auf nationaler Ebene verfahrensrechtliche Mittel zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu…
Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte der Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Anhang I so genau wie möglich gefasst werden. Enthalten die in Anhang I…
Diese Richtlinie sollte ein Verfahren vorsehen, das die Vorschriften über die materiellen Rechte der Verbraucher auf vertragliche und außervertragliche…
Damit eine angemessene Reaktion auf Verstöße gegen das Unionsrecht, dessen Form und Umfang sich rasch weiterentwickeln, gewährleistet ist, sollte jedes Mal,…
Ausgehend von der Richtlinie 2009/22/EG sollte die vorliegende Richtlinie sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verstöße abdecken, insbesondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.