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Da sowohl Gerichts- als auch Verwaltungsverfahren wirksam und effizient dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher dienen können, bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, ob eine Verbandsklage — je nach dem betreffenden Rechtsgebiet oder Wirtschaftszweig — in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder beiden erhoben werden kann. Dies sollte unbeschadet des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta gelten, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Verbraucher und Unternehmer das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen jede Verwaltungsentscheidung haben, die aufgrund von nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie getroffen wurde. Dies sollte die Möglichkeit einschließen, dass eine Klagepartei im Einklang mit dem nationalen Recht eine Aussetzung der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung erreichen kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interessen der Verbraucher im Rahmen von Verbandsklagen von qualifizierten Einrichtungen repräsentiert werden und…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats über das Vorliegen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen der mutmaßliche Verstoß gegen Unionsrecht gemäß Artikel 2 Absatz 1 Verbraucher aus verschiedenen…
Angesichts der Tatsache, dass bei Verbandsklagen durch den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher ein öffentliches Interesse verfolgt wird, sollten die…
Mit dieser Richtlinie soll daher sichergestellt werden, dass den Verbrauchern in allen Mitgliedstaaten mindestens ein wirksames und effizientes…
Eine qualifizierte Einrichtung, die eine Verbandsklage gemäß dieser Richtlinie erhebt, sollte die Erwirkung der einschlägigen Entscheidungen, einschließlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.