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Ausgehend von der Richtlinie 2009/22/EG sollte die vorliegende Richtlinie sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verstöße abdecken, insbesondere wenn die von einem Verstoß betroffenen Verbraucher in einem anderen Mitgliedstaat leben als dem Mitgliedstaat, in dem der zuwiderhandelnde Unternehmer niedergelassen ist. Ferner sollte sie auch für Verstöße gelten, die vor Erhebung oder Abschluss der Verbandsklage eingestellt wurden, da es unter Umständen erforderlich sein kann, die Wiederholung einer Praktik durch ein Verbot zu verhindern, festzustellen, dass eine bestimmte Praktik einen Verstoß dargestellt hat, oder Abhilfe für die Verbraucher zu erleichtern.
Mit der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurden qualifizierte Einrichtungen in die Lage versetzt, Verbandsklagen zu erheben, die…
Die Entwicklung eines Netzes der für den Verbraucherschutz zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, das Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ist,…
Diese Richtlinie sollte nationales Recht unberührt lassen, soweit die betreffenden Angelegenheiten nicht durch diese Richtlinie geregelt sind, insbesondere die…
Diese Richtlinie sollte Verstöße gegen die in Anhang I genannten Bestimmungen des Unionsrechts abdecken, soweit diese Bestimmungen dem Schutz der Interessen der…
Ferner sollte das Verbot nicht dahingehend verstanden werden, dass es die Anwendung territorialer oder sonstiger Beschränkungen bei dem Kundendienst oder bei…
Den Mitgliedstaaten sollte es zudem nach wie vor freistehen, die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie auf Verträge auszudehnen, die vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.