Erwägungsgrund 7 32020L1828
Mit dieser Richtlinie soll daher sichergestellt werden, dass den Verbrauchern in allen Mitgliedstaaten mindestens ein wirksames und effizientes Verbandsklageverfahren auf Unterlassungsentscheidungen und ein wirksames Verbandsklageverfahren auf Abhilfeentscheidungen auf nationaler Ebene und auf Unionsebene zur Verfügung steht. Das Bestehen mindestens eines solchen Verbandsklageverfahrens würde das Vertrauen der Verbraucher stärken, sie in der Wahrnehmung ihrer Rechte bestärken, einen Beitrag zu einem faireren Wettbewerb leisten und gleiche Ausgangsbedingungen für die auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmer schaffen.