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Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für die Koordinierung von Verbandsklagen, Einzelklagen von Verbrauchern und sonstigen Klagen zum Schutz der individuellen Interessen und der Kollektivinteressen der Verbraucher, die im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegt sind, einführen. Gemäß dieser Richtlinie ergangene Unterlassungsentscheidungen sollten individuelle Abhilfeklagen von Verbrauchern, die durch die Praktik, welche Gegenstand der Unterlassungsentscheidungen ist, geschädigt wurden, unberührt lassen.
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften fest, um sicherzustellen, dass Verbraucher, die ausdrücklich oder stillschweigend ihren Willen geäußert haben, sich in…
Diese Richtlinie sollte bestehende nationale Verbandsklageverfahren zum Schutz der Kollektivinteressen oder der individuellen Interessen der Verbraucher nicht…
Mit dieser Richtlinie soll daher sichergestellt werden, dass den Verbrauchern in allen Mitgliedstaaten mindestens ein wirksames und effizientes…
Mit dieser Richtlinie soll zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verwirklichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beigetragen werden, indem…
Unbeschadet der Verpflichtung der qualifizierten Einrichtungen Informationen bereitzustellen, sollten die betroffenen Verbraucher über die laufende…
Die Mitgliedstaaten sollten qualifizierte Einrichtungen dazu verpflichten, zur Begründung von Verbandsklagen auf Abhilfe ausreichende Informationen zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.