Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten sollten qualifizierte Einrichtungen dazu verpflichten, zur Begründung von Verbandsklagen auf Abhilfe ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, unter anderem eine Beschreibung der von dem Verstoß betroffenen Gruppe von Verbrauchern sowie der Sach- und Rechtsfragen, die Gegenstand der Verbandsklage sein sollen. Die qualifizierte Einrichtung sollte nicht jeden von einer Verbandsklage betroffenen Verbraucher einzeln identifizieren müssen, um die Verbandsklage erheben zu können. Bei Verbandsklagen auf Abhilfe sollte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Verfahrens prüfen, ob der Fall in Anbetracht der Art des Verstoßes und der Merkmale der Schäden, die die betroffenen Verbraucher erlitten haben, für eine Verbandsklage geeignet ist.
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften dazu fest, auf welche Weise und in welchem Stadium einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen die einzelnen von einer…
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass den von einer laufenden Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen betroffenen…
Unbeschadet der Verpflichtung der qualifizierten Einrichtungen Informationen bereitzustellen, sollten die betroffenen Verbraucher über die laufende…
Erhebt eine qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage, so sollte sie dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde hinreichende Angaben zu den von der…
Für den Erfolg einer Verbandsklage ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Verbraucher über diese informiert werden. Qualifizierte Einrichtungen sollten…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass es qualifizierten Einrichtungen möglich ist, Unterlassungsentscheidungen und Abhilfeentscheidungen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.