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Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu Fristen, wie Verjährungsfristen oder andere Fristen für die Ausübung eines Rechts auf Abhilfe, innerhalb deren der einzelne Verbraucher sein Recht aus den Abhilfeentscheidungen in Anspruch nehmen kann, festlegen oder beibehalten. Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zur Zweckbestimmung nicht in Anspruch genommener Abhilfebeträge, die während der festgelegten Fristen nicht abgerufen wurden, festlegen können.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften oder behalten Vorschriften bei, in denen die Fristen geregelt werden, innerhalb deren der einzelne Verbraucher…
Aus Gründen der Kohärenz mit den bestehenden nationalen Rechtssystemen sollte es den Mitgliedstaaten freistehen vorzusehen, dass Verkäufer für eine…
Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freistehen, die nationalen Verjährungsfristen zu regeln. Allerdings sollten solche Verjährungsfristen die Verbraucher…
Die Mitgliedstaaten können regeln, ob und in welchem Umfang ein Beitrag des Verbrauchers zu der Vertragswidrigkeit dessen Recht auf Abhilfe beeinträchtigt.
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat nur eine Verjährungsfrist für die Abhilfen nach Artikel 13 beibehalten oder…
Diese Richtlinie sollte nicht die Bedingungen regeln, unter denen der in dieser Richtlinie vorgesehene Haftungszeitraum oder eine Verjährungsfrist gehemmt oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.