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In den Abhilfeentscheidungen sollten die einzelnen Verbraucher oder zumindest die Gruppe von Verbrauchern genannt werden, denen die in diesen Abhilfeentscheidungen vorgesehene Abhilfe zugutekommt, und es sollten, sofern zutreffend, die Berechnungsmethode für die Schäden dargelegt und die relevanten Schritte beschrieben werden, die von Verbrauchern und Unternehmern zur Umsetzung der Abhilfe einzuleiten sind. Verbraucher, die Anspruch auf Abhilfe haben, sollten diese erlangen können, ohne ein gesondertes Verfahren anstrengen zu müssen. Beispielsweise würde ein Erfordernis eines gesonderten Verfahrens für den Verbraucher die Verpflichtung mit sich bringen, vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Einzelklage zu erheben, um den erlittenen Schaden zu bemessen. Umgekehrt sollte gemäß dieser Richtlinie von den Verbrauchern gefordert werden können, zur Erlangung individueller Abhilfe bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, wie beispielsweise sich bei der für die Durchsetzung der Abhilfeentscheidung zuständigen Einrichtung zu melden.
Werden in der Abhilfeentscheidung nicht einzelne Verbraucher aufgeführt, die Anspruch auf die in der Abhilfeentscheidung vorgesehene Abhilfe haben, so muss…
„Abhilfeentscheidung“ eine Entscheidung, durch die ein Unternehmer verpflichtet wird, den betroffenen Verbrauchern je nach Fall und soweit dies im Unionsrecht…
Verbraucher sollten das Recht haben, Ausgleich für Schäden zu verlangen, die infolge von Verstößen nach dieser Verordnung entstanden sind. Je nach Art des Falls…
Die Mitgliedstaaten sollten qualifizierte Einrichtungen dazu verpflichten, zur Begründung von Verbandsklagen auf Abhilfe ausreichende Informationen zur…
Die Verbraucher sollten gleichermaßen über ergangene rechtskräftige Entscheidungen, die Unterlassungsentscheidungen oder Abhilfeentscheidungen enthalten oder…
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für die Koordinierung von Verbandsklagen, Einzelklagen von Verbrauchern und sonstigen Klagen zum Schutz der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.