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Damit die Wirksamkeit der Verbandsklagen gewährleistet ist, sollten zuwiderhandelnde Unternehmer im Falle der Nichtbefolgung oder der Verweigerung der Befolgung einer Unterlassungsentscheidung mit wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionen belegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass diese Sanktionen in Form von Geldbußen, beispielsweise bedingte Geldbußen, regelmäßigen Zahlungen oder Zwangsgeldern, verhängt werden können. Zudem sollte auch die Nichtbefolgung oder die Weigerung der Befolgung einer Anordnung, die betroffenen Verbraucher über rechtskräftige Entscheidungen oder über Vergleiche zu informieren oder Beweismittel offenzulegen, mit Sanktionen belegt werden. Im Falle der Weigerung, eine Anordnung auf Offenlegung von Beweismitteln zu befolgen, sollten auch andere Sanktionen, beispielsweise Verfahrensmaßnahmen, verhängt werden können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte allen Personen, die es versäumen oder ablehnen, einer der gemäß den Artikeln 9, 10 und 12…
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die im Falle der Nichteinhaltung oder der Nichtbefolgung des Folgenden zu verhängen sind: Die…
Im Falle der Nichteinhaltung der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen sollten die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende…
Um die Einhaltung der Vorschriften zu fördern und von deren Umgehung abzuschrecken, sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen für den Fall einführen, dass der…
Jeder Mitgliedstaat legt Sanktionen fest, die bei Nichterfüllung der Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder der Offenlegungspflicht für…
Um die Einhaltung der nach dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen oder der zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollten Verstöße…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.