Erwägungsgrund 19 32020L1828
Da sowohl Gerichts- als auch Verwaltungsverfahren wirksam und effizient dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher dienen können, bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, ob eine Verbandsklage — je nach dem betreffenden Rechtsgebiet oder Wirtschaftszweig — in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder beiden erhoben werden kann. Dies sollte unbeschadet des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta gelten, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Verbraucher und Unternehmer das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen jede Verwaltungsentscheidung haben, die aufgrund von nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie getroffen wurde. Dies sollte die Möglichkeit einschließen, dass eine Klagepartei im Einklang mit dem nationalen Recht eine Aussetzung der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung erreichen kann.