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Angesichts der Tatsache, dass bei Verbandsklagen durch den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher ein öffentliches Interesse verfolgt wird, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen beibehalten oder erlassen mit dem Ziel, sicherzustellen, dass qualifizierte Einrichtungen nicht durch die damit einhergehenden Verfahrenskosten daran gehindert werden, Verbandsklagen nach dieser Richtlinie zu erheben. Zu diesen Maßnahmen könnte gehören, dass die anwendbaren Gerichts- oder Verwaltungsgebühren begrenzt werden, qualifizierten Einrichtungen erforderlichenfalls Zugang zu Prozesskostenhilfe gewährt wird oder den qualifizierten Einrichtungen öffentliche Mittel zur Erhebung von Verbandsklagen zur Verfügung gestellt werden, darunter strukturelle Unterstützung oder sonstige Unterstützungsmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht verpflichtet werden, Verbandsklagen zu finanzieren.
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, die darauf abzielen sicherzustellen, dass die durch Verbandsklagen entstehenden Kosten die qualifizierten Einrichtungen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interessen der Verbraucher im Rahmen von Verbandsklagen von qualifizierten Einrichtungen repräsentiert werden und…
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, auf nationaler Ebene verfahrensrechtliche Mittel zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu…
Eine qualifizierte Einrichtung, die eine Verbandsklage gemäß dieser Richtlinie erhebt, sollte die Erwirkung der einschlägigen Entscheidungen, einschließlich…
Diese Richtlinie sollte bestehende nationale Verbandsklageverfahren zum Schutz der Kollektivinteressen oder der individuellen Interessen der Verbraucher nicht…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass es qualifizierten Einrichtungen möglich ist, Unterlassungsentscheidungen und Abhilfeentscheidungen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.