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Um die vorliegende Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung eines Schwellenwerts für Wasserverluste, zur Festlegung des Konformitätsbewertungsverfahrens für Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, zur Festlegung eines Verfahrens für Anträge an die ECHA auf Aufnahme oder Streichung von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen in die bzw. aus den europäischen Positivlisten, zur Einführung einer Kennzeichnung für Produkte, die mit Wasser in Berührung kommen, zur Festlegung einer Methode zur Messung von Mikroplastik, zur Änderung des Anhangs III und zur Änderung des Parameterwerts für Bisphenol A in Anhang I Teil B zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Zudem ist die in Anhang I Teil C Anmerkung 10 der Richtlinie 98/83/EG vorgesehene Befugnis zur Festlegung der Kontrollhäufigkeit und der Kontrollverfahren für radioaktive Stoffe mit dem Erlass der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates hinfällig geworden, und die entsprechende Bestimmung sollte daher gestrichen werden. Die in Anhang III Teil A Absatz 2 vorgesehene Befugnis betreffend Änderungen der Richtlinie 98/83/EG ist nicht mehr erforderlich, und die entsprechende Bestimmung sollte daher gestrichen werden.
Zur Anpassung an schnelle technische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV…
Zur Anpassung an rasche technische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden,…
Um bestimmte nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV…
Zur Änderung oder gegebenenfalls Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel…
Im Hinblick auf die Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie zu erlassen und um Verweise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.