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Unbeschadet der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die Mitgliedstaaten Bestimmungen für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates legen die Mitgliedstaaten…
Gemäß den Richtlinien 98/6/EG ‚ 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und…
Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind.…
Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind.…
Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu verhängen sind, und deren Durchsetzung…
Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen die nationalen Bestimmungen, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen wurden, Sanktionen festlegen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.