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Um der Vereinfachung willen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen eine besondere Regelung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzusehen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken verbracht werden. Mitgliedstaaten, die keine Vertragsparteien von bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen sind, sollten nicht verpflichtet sein, einer besonderen Regelung, die im Rahmen einer solchen Vereinbarung zustande kam, zuzustimmen.
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, die ausschließlich in ihrem Gebiet…
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren häufig und regelmäßig unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen befördert, so können die betreffenden…
Im Wege von Vereinbarungen und entsprechend den von allen betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen können vereinfachte Verfahren für Beförderungen…
Im Wege von Vereinbarungen und entsprechend den von allen betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen können vereinfachte Verfahren für häufig und…
Um Interessenkonflikte zwischen Mitgliedstaaten und Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn bereits im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien…
Die Mitgliedstaaten können für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung ausschließlich in ihrem Gebiet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.