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Um sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die zu gewerblichen Zwecken geliefert werden sollen, verwendeten Dokumente in allen Mitgliedstaaten leicht verständlich sind und über das EDV-gestützte System verarbeitet werden können, auch wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Festlegung der Struktur und des Inhalts dieser Dokumente zu erlassen.
Um sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung verwendeten Dokumente…
Um einheitliche Bedingungen für das Ausfüllen, die Aufmachung und die Übermittlung von Dokumenten zu gewährleisten, die im Zusammenhang mit der Beförderung…
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 zur Festlegung von Struktur und Inhalt der über das EDV-gestützte System für die Zwecke der…
Um einheitliche Bedingungen für das Ausfüllen, die Aufmachung und die Übermittlung von Dokumenten zu gewährleisten, die im Zusammenhang mit der Beförderung…
Um eine rasche Erledigung der notwendigen Formalitäten zu gewährleisten und die Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter…
Um Bestimmungen dieser Verordnung über die gemeinsamen Grundsätze für die Förderfähigkeit von Ausgaben zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.